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Restschuldbefreiung - 3 Jahre Insolvenzverfahren - RA

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Restschuldbefreiung - 3 Jahre

NEU ab 1.10.2020
- Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Welche Voraussetzungen müssen für das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren erfüllt werden?

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll allen redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen, die ihren Pflichten und Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nachkommen.

Anders als nach geltendem Recht soll Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren also nicht mehr sein, dass die Verfahrenskosten beglichen und 35% der Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind.

Für wen gilt das verkürzte dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren?

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll unterschiedslos allen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Möglichkeit eines verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Damit der Deutsche Bundestag rechtzeitig vor dem 30. Juni 2025 über eine mögliche Entfristung entscheiden kann, soll die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. Juni 2024 über die Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern berichten. Der Bericht soll auch darauf eingehen, inwieweit die den Auskunfteien eingeräumte Möglichkeit, insolvenzbezogene Informationen zu speichern, einem wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung entgegensteht.